Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.
Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt sein.


Zustzliche Vorschriften:
1. Die Verpackungen mssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert wird.
2. Die Verpackungen mssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Explosionsberdruck oder ein Druckaufbau von mehr als 300 kPa (3 bar) verhindert wird.


Sondervorschriften fr die Verpackung PP 26 und PP 80:
PP 26: Fr die UN-Nummern 1310, 1320, 1321, 1322, 1344, 1347, 1348, 1349, 1517, 2907, 3317 und 3376 mssen die Verpackungen bleifrei sein.

PP 80: Fr die UN-Nummer 2907 mssen die Verpackungen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen. Verpackungen, die den Prfkriterien fr die Verpackungsgruppe I entsprechen, drfen nicht verwendet werden.